Ist ein Arbeitnehmer im Besitz eines Attests seines behandelnden Arztes, welches seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, und erklärt der vom Arbeitgeber für eine Gegenuntersuchung gewählte Arzt ihn für arbeitsfähig, liegen dem Arbeitgeber zwei widersprüchliche ärztliche Atteste vor.
Die Meinung des vom Arbeitgeber gewählten Arztes hat keinerlei Vorrang vor den Attesten des behandelnden Arztes des Arbeitnehmers und kann demnach nicht allein als Beweis für die Unrichtigkeit des vom Arbeitnehmer vorgelegten ärztlichen Attests dienen. Der Arbeitgeber muss demnach weitere Nachforschungen anstellen (insbesondere durch Einbestellen des Arbeitnehmers bei einem anderen Arzt seiner Wahl).
Anmerkung
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zu einem Arzt seiner Wahl schicken, der auf dem gleichen Fachgebiet praktiziert wie der behandelnde Arzt, oder aber zu einem Allgemeinmediziner.