Ja.
Dass in dem Arbeitszeugnis keine nachteiligen Bemerkungen stehen dürfen, hindert den Arbeitgeber nicht daran, ein Zeugnis auszustellen, in dem die Qualitäten und Kompetenzen des Arbeitgebers hervorgehoben werden.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Ausstellung eines besonders guten Zeugnisses nach einer Kündigung aus personenbedingten Gründen ein Hinweis darauf sein könnte, dass die Kündigung nicht aus einem tatsächlichen und triftigen Grund erfolgte.
Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber sich bei einer Klage vor Gericht nicht mehr auf die berufliche Unzulänglichkeit stützen kann, die er seinem Arbeitnehmer zur Last gelegt hat.
Die Kündigung könnte somit für unrechtmäßig erklärt werden und dem Arbeitnehmer könnte Schadenersatz wegen unrechtmäßiger Kündigung seines Arbeitsvertrags zugesprochen werden.