Lohnforderungen können in einem gewissen Maße als vorrangige Forderungen angesehen werden, d. h. ihre Zahlung wird vorrangig vorgenommen.
Als vorrangige Forderungen gelten Lohn- und Entschädigungsforderungen, die sich auf die letzten 6 Arbeitsmonate beziehen, sowie die Forderungen des Arbeitnehmers, die sich auf jegliche Entschädigungen aufgrund der Auflösung des Arbeitsvertrags (z. B. im Rahmen eines Sozialplans gezahlte Entschädigungen, die Abfindung oder die Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist) oder des Ausbildungsvertrags beziehen. Sie müssen vor den anderen vorrangigen Forderungen befriedigt werden, einschließlich derjenigen, die durch den Vorrang des Staates gesichert sind (z. B. Forderungen der Steuerverwaltung).
Unter diesen vorrangigen Forderungen gelten einige als „besonders privilegiert”, da sie von der Zahlungsgarantie des Beschäftigungsfonds gedeckt werden. Diese Garantie beschränkt sich jedoch auf höchstens das 6-Fache des zugrunde liegenden sozialen Mindestlohns.
Der Beschäftigungsfonds garantiert auch die Zahlung der Forderungen, die sich aus der Auflösung des Arbeitszeitkontos ergeben. Die Höchstgrenze für Forderungen im Zusammenhang mit dem Arbeitszeitkonto entspricht dem Zweifachen des sozialen Mindestlohns.
Der Anspruch auf die Garantie wird nur dann eröffnet, wenn nicht alle vorrangigen Forderungen innerhalb von 10 Tagen nach Verkündung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses ganz oder teilweise aus der verfügbaren Insolvenzmasse befriedigt werden können.
Was den Betrag anbelangt, der diese Grenze überschreitet, die dem 6-Fachen des sozialen Referenzmindestlohns entspricht, oder die Forderungen, die das Arbeitszeitkonto betreffen, die das Zweifache des sozialen Mindestlohns übersteigen, gelten die Forderungen der Arbeitnehmer weiter als vorrangig.
Nur die Forderungen, die sich auf die letzten 6 Arbeitsmonate beziehen, sind vorrangig und dieser Zeitraum von 6 Monaten entspricht den letzten 6 tatsächlich geleisteten Arbeitsmonaten und nicht den 6 Monaten vor der Insolvenz. Alle anderen Forderungen sind nachrangige Forderungen (Forderungen ohne Vorrang, die demnach erst nach den vorrangigen Forderungen befriedigt werden).
Anschließend werden die Forderungen vom Insolvenzverwalter (gerichtlich bestellter Bevollmächtigter, der den Arbeitgeber bei der Verwaltung der insolventen Gesellschaft vertritt) geprüft, welcher sie dem beauftragten Richter zwecks Aufnahme in das Passivkonto der Insolvenzbilanz vorlegt.
Anschließend werden die Forderungen vom Insolvenzverwalter auf die Arbeitsagentur (ADEM) übertragen, die damit beauftragt ist, für jeden Arbeitnehmer eine Bestimmung und Berechnung des Betrags der durch diese Garantie gedeckten Forderung vorzunehmen.