Um die bei Insolvenz des Arbeitgebers vorgesehenen Entschädigungen zu erhalten, muss der Arbeitnehmer seine Forderungsanmeldung zusammen mit den Belegen für die Forderung (Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Rechnungen, usw.) innerhalb der im Insolvenzeröffnungsbeschluss festgesetzten Frist bei dem Handelsgericht hinterlegt werden, welches den Beschluss erlassen hat (Luxemburg oder Diekirch). Diese Frist wird in der Regel auf das gesetzliche Maximum von 20 Tagen ab dem Insolvenzeröffnungsbeschluss festgesetzt.
Die Forderungsanmeldung ist eine Art Klageeinreichung, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, seinen Anspruch auf die vom Arbeitgeber nicht gezahlten Beträge für eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung geltend zu machen.
Die Forderungsanmeldung muss schriftlich erfolgen, vorzugsweise in zweifacher Ausfertigung, und folgende Angaben enthalten:
- Name(n) und Vorname(n) des Arbeitnehmers;
- Beruf und Wohnsitz des Arbeitnehmers;
- Identität der Gesellschaft, gegen die das Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
- Bankverbindung;
- Betrag und Grundlage der geforderten Beträge;
- gegebenenfalls die mit den angemeldeten Beträgen verbundenen Privilegien;
- besonderer Vermerk „J’affirme que la présente créance est sincère et véritable“ (Hiermit bestätige ich die Echtheit der vorliegenden Forderung);
- Unterschrift des Arbeitnehmers.
Neben dem Insolvenzgeld, das dem Arbeitnehmer aufgrund der Insolvenz seines Arbeitgebers zusteht, kann der Arbeitnehmer in seiner Forderungsanmeldung auch andere Beträge angeben, die der Arbeitgeber ihm noch schuldet (Lohnrückstände, Vergütung für geleistete Überstunden, Vergütung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub usw.).