Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers wird der Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Um den Einkommensverlust auszugleichen hat der Arbeitnehmer im Falle einer Nichtweiterführung der Geschäfte durch den Insolvenzverwalter oder den Nachfolger des Arbeitgebers unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf:
- die Aufrechterhaltung seines Lohns für den Monat, in dem die Insolvenz eintritt, sowie für den Folgemonat;
- die Zahlung von Insolvenzgeld, d. h. einer Sonderentschädigung in Höhe von 50 % der Kündigungsentschädigung, auf die der Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung Anspruch gehabt hätte.
Die dem Arbeitnehmer gewährten Arbeitsentgelte und Entschädigungen dürfen jedoch nicht den Betrag der Arbeitsentgelte und Entschädigungen übersteigen, auf die der Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung Anspruch gehabt hätte.
Beispiele:
- Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Insolvenz im Januar seit 4 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt war
Prinzip im Falle einer Insolvenz: Der Arbeitnehmer hätte Anspruch auf den Lohn für den Monat in dem die Insolvenz eingetreten ist (Januar), für den Folgemonat (Februar) und Anspruch auf die Zahlung einer Sonderentschädigung in Höhe von 50 % der Kündigungsfrist, auf die der Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung Anspruch gehabt hätte (50 % von 2 Monaten = 1 Monat).
Begrenzung: Im Falle einer ordentlichen Kündigung, hätte der Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 2 Monaten sowie den entsprechenden Lohn erhalten.
Für diesen Arbeitnehmer wäre die im Arbeitsgesetzbuch vorgesehene Begrenzung anwendbar, da die Arbeitsentgelte und Entschädigungen den Betrag der Arbeitsentgelte und Entschädigungen, auf die der Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung Anspruch gehabt hätte, nicht überschreiten dürfen.
Demnach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 2 Monatsgehältern, was dem Gehalt entspricht, das er während der Kündigungsfrist erhalten hätte, wenn er mit Kündigungsfrist entlassen worden wäre.
- Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Insolvenz im Januar seit 6 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigt war
Prinzip im Falle einer Insolvenz: Der Arbeitnehmer hätte Anspruch auf den Lohn für den Monat in dem die Insolvenz eingetreten ist (Januar), für den Folgemonat (Februar) und Anspruch auf die Zahlung einer Sonderentschädigung in Höhe von 50 % der Kündigungsfrist, auf die der Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung Anspruch gehabt hätte (50 % von 4 Monaten = 2 Monate).
Begrenzung: Im Falle einer ordentlichen Kündigung, hätte der Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 4 Monaten sowie den entsprechenden Lohn und eine Abfindung in Höhe eines Monatsgehalts erhalten.
Für diesen Arbeitnehmer wäre die im Arbeitsgesetzbuch vorgesehene Begrenzung nicht anwendbar, da die dem Arbeitnehmer aufgrund der Insolvenz gewährten Arbeitsentgelte und Entschädigungen den Betrag der Arbeitsentgelte und Entschädigungen, auf die der Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung Anspruch gehabt hätte, nicht überschreiten.
Demnach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn für den Monat in dem die Insolvenz eingetreten ist (Januar), für den Folgemonat (Februar) und auf die Zahlung einer Sonderentschädigung in Höhe von 50 % der Kündigungsfrist, auf die der Arbeitnehmer im Falle einer ordentlichen Kündigung Anspruch gehabt hätte (50 % von 4 Monaten = 2 Monate).