Das gegenseitige Einvernehmen muss folgendermaßen festgestellt werden:
- schriftlich;
- in zweifacher Ausfertigung und
- unterzeichnet von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Anmerkung
Bei Nichtbeachtung der Formvorgaben ist der Aufhebungsvertrag nichtig.
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Bei Nichtbeachtung der Formvorgaben ist der Aufhebungsvertrag nichtig.