Wird einem Arbeitnehmer aus schwerwiegendem Grund gekündigt, hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Im Fall einer Kündigung aus schwerwiegendem Grund kann der Arbeitsuchende jedoch per einfachen Antrag beim Vorsitzenden des zuständigen Arbeitsgerichts beantragen, dass ihm vorläufig das gesamte Arbeitslosengeld zugesprochen wird, bis das endgültige Urteil über die Rechtmäßigkeit oder Begründetheit seiner Kündigung ergeht.