Die Tatsache, dass die Pflicht zur Genehmigung bzw. Meldung von Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag durch das Gesetz vom 13. Mai 2008 zur Einführung eines einheitlichen Statuts für die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft (loi du 13 mai 2008 portant introduction d'un statut unique pour les salariés du secteur privé) abgeschafft wurde, bedeutet nicht, dass Arbeit an gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich erlaubt ist. Hierzu müssen die Bedingungen von Artikel L. 232-7 des Arbeitsgesetzbuchs eingehalten werden.
Es muss so sein, dass es dem Unternehmen aufgrund von besonderen Umständen nicht möglich ist, an dem Feiertag nicht zu arbeiten, und der Arbeitgeber muss zudem die von diesem Artikel vorgesehenen Zuschläge zahlen.