Fällt ein Feiertag mit einem Tag zusammen, an dem der krankheitsbedingt abwesende Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Mutterschutz normalerweise gearbeitet hätte, ist der Feiertag verloren und kann nicht nachgeholt werden.
Fällt ein Feiertag hingegen mit einem Werktag zusammen, an dem der Arbeitnehmer normalerweise nicht gearbeitet hätte, kann er den Feiertag nachholen. In diesem Fall hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag (Eintrag im Urlaubsregister).
Anmerkung
Dieser Ausgleichsurlaubstag muss binnen 3 Monaten ab dem Tag nach dem betreffenden Feiertag genehmigt werden, da er ansonsten verloren ist.