Ja.
Gesetzliche Feiertage müssen nicht vergütet werden, wenn:
- ein Arbeitnehmer oder ein Praktikant durch sein Verschulden am Vortag oder am Folgetag dieses Feiertags nicht gearbeitet hat;
- ein Arbeitnehmer oder ein Praktikant auch aus gültigen Abwesenheitsgründen in einem Zeitraum von 25 Werktagen vor diesem Feiertag während mehr als 3 Tagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist.
Fällt einer der Feiertage auf:
- einen Werktag, an dem gearbeitet wird = normale Vergütung,
- einen Werktag, an dem nicht gearbeitet wird = 1 Tag Ausgleichsurlaub, der binnen 3 Monaten zu nehmen ist,
- einen Werktag, an dem ≤ 4 Stunden gearbeitet wird = normale Vergütung + 1/2 Tag Ausgleichsurlaub.