D9a6 - Kann der Arbeitgeber sich weigern, seinen Arbeitnehmer oder seinen Praktikanten für einen gesetzlichen Feiertag zu entlohnen?

Ja.

Gesetzliche Feiertage müssen nicht vergütet werden, wenn:

  • ein Arbeitnehmer oder ein Praktikant durch sein Verschulden am Vortag oder am Folgetag dieses Feiertags nicht gearbeitet hat;
  • ein Arbeitnehmer oder ein Praktikant auch aus gültigen Abwesenheitsgründen in einem Zeitraum von 25 Werktagen vor diesem Feiertag während mehr als 3 Tagen ohne Rechtfertigung der Arbeit ferngeblieben ist.

Fällt einer der Feiertage auf:

  • einen Werktag, an dem gearbeitet wird = normale Vergütung,
  • einen Werktag, an dem nicht gearbeitet wird = 1 Tag Ausgleichsurlaub, der binnen 3 Monaten zu nehmen ist,
  • einen Werktag, an dem ≤ 4 Stunden gearbeitet wird = normale Vergütung + 1/2 Tag Ausgleichsurlaub.

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