Ja.
Der Arbeitgeber muss den Ausgleichsurlaub als solchen in das Register des gesetzlichen Jahresurlaubs des Arbeitnehmers aufnehmen.
Der Ausgleichsurlaub ist aber binnen 3 Monaten ab dem Feiertag, durch den er entstanden ist, zu nehmen.
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Ja.
Der Arbeitgeber muss den Ausgleichsurlaub als solchen in das Register des gesetzlichen Jahresurlaubs des Arbeitnehmers aufnehmen.
Der Ausgleichsurlaub ist aber binnen 3 Monaten ab dem Feiertag, durch den er entstanden ist, zu nehmen.