Ein Arbeitnehmer, der nicht alle Feiertagsstunden in Anspruch nehmen konnte, die ihm zustehen, hat Anspruch auf Ausgleichsurlaub, der binnen 3 Monaten zu nehmen ist.
Laut Artikel L. 232-6 (2) des Arbeitsgesetzbuchs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die der Dauer dieses Urlaubs entsprechende Vergütung, wenn der Ausgleichsurlaub aus betriebsbedingten Gründen nicht bewilligt werden kann.
Hinweis: Die Vergütung der dem Ausgleichsurlaub entsprechenden Stunden ist nur bei Ausgleichsurlaub möglich, der sich aus einem Feiertag ergeben hat, der mit einem Werktag zusammengefallen ist, an dem der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hätte, oder aber aus einem Feiertag, der mit einem Werktag zusammengefallen ist, an dem der Arbeitnehmer nur vier oder weniger Stunden gearbeitet hätte.
Ausgleichsurlaub, der sich aus einem Feiertag ergibt, der mit einem Sonntag zusammengefallen ist oder, wenn zwei gesetzliche Feiertage auf denselben Tag zusammenfallen, muss als solcher genommen werden und kann nicht die Form einer finanziellen Entschädigung annehmen.