Beispiele
Ein Arbeitnehmer, der 12 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf 26,4 Stunden für die gesetzlichen Feiertage.
Wochentag | Anzahl der Stunden |
---|---|
Montag |
8 |
Dienstag |
0 |
Mittwoch |
4 |
Donnerstag |
0 |
Freitag |
0 |
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, zu Beginn jedes Jahres eine „Abrechnung der Urlaubs- und gesetzlichen Feiertage“ zu erstellen, um die Zahl der gesetzlichen Feiertagsstunden, auf die der Teilzeitbeschäftigte pro Jahr Anspruch hat, im Vorfeld zu ermitteln, und nach und nach abzurechnen.
Für jeden gesetzlichen Feiertag, der mit einem Tag zusammenfällt, an dem der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, berücksichtigt der Arbeitgeber die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers, wie sie aus seinem Arbeitsvertrag hervorgehen, und vergütet ihn entsprechend.
Bei gesetzlichen Feiertagen, die mit einem Werktag zusammenfallen, an dem der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hätte, wendet der Arbeitgeber die Glättungsmethode an (d. h. er bestimmt die durchschnittliche Zahl der täglichen Arbeitsstunden eines Teilzeitbeschäftigten, indem er dessen wöchentliche Arbeitszeit durch 5 Werktage teilt - siehe Tabelle II).
Beispiele
(a) Für jeden gesetzlichen Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohn in Höhe der Vergütung der Zahl der Arbeitsstunden, die normalerweise an diesem Tag geleistet worden wären (Artikel L. 232-6 (1) des Arbeitsgesetzbuchs).
- Fällt der Feiertag demnach mit einem Montag zusammen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung von 8 freien Stunden.
Fällt ein Feiertag mit einem Werktag zusammen, an dem der Arbeitnehmer (gemäß seinem Arbeitsvertrag) normalerweise mehr als 4 Stunden gearbeitet hätte, hat er an dem Tag frei, ohne dass er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag hat. Dieser Tag wird normal vergütet, d. h. für die Stunden, die hätten gearbeitet werden müssen.
- Fällt der Feiertag mit einem Mittwoch zusammen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung von 4 freien Stunden, ohne diese Stunden arbeiten zu müssen. Hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch in Sachen gesetzliche Feiertage nicht aufgebraucht, hat er zudem Anspruch auf einen halben Ausgleichsurlaubstag.
(b) Fällt ein Feiertag mit einem anderen Tag als Montag oder Mittwoch zusammen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 2,40 Stunden Ausgleichsurlaub pro gesetzlichen Feiertag, die binnen 3 Monaten ab dem jeweiligen Feiertag zu nehmen sind. Kann der Ausgleichsurlaub aus betriebsbedingten Gründen nicht bewilligt werden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die der Dauer dieses Urlaubs entsprechende Vergütung (Artikel L. 232-6 (2) des Arbeitsgesetzbuchs).
- Fällt der Feiertag mit einem Dienstag zusammen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ausgleichsurlaub in Höhe der theoretischen durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit, d. h. in diesem Fall 2,40 Stunden, die er an einem Wochentag nehmen kann, an dem er arbeitet.
Beschließt er, den Ausgleichsurlaub an einem Montag zu nehmen, muss er noch (8 – 2,4 = 5,6) 5,6 Stunden arbeiten.