D10c5 - Wem obliegt bei diskriminierender Belästigung die Beweislast?

Erfolgte die diskriminierende Belästigung aus einem der im Gesetz genannten Gründe (Geschlecht, Religion usw.), kommt sie einer Diskriminierung gleich, und das Gesetz sieht die Umkehr der Beweislast zugunsten des Opfers vor.

So muss das Opfer beweisen, dass es aus einem der diskriminierenden Gründe belästigt wurde.

Beispiele
Weil es:

  • behindert ist;
  • alt ist;
  • usw.

Es reicht aus, dass das Opfer den Sachverhalt beweist, der diskriminierende Belästigung vermuten lassen.

Einfache Vorwürfe oder Behauptungen seitens des Opfers diskriminierender Belästigung sind jedoch nicht ausreichend. Das Opfer muss auch Beweise beibringen.

Anschließend geht die Beweislast auf den Belästiger über. Es obliegt dem Belästiger, sich zu rechtfertigen und zu beweisen, dass keine diskriminierende Belästigung vorlag.

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