Ja.
Bei diskriminierender Belästigung reicht eine einzige Handlung aus, wenn sie bezwecken oder bewirken soll, die Würde einer Person zu verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld zu schaffen.
Tatsächlich untersagt das Arbeitsgesetzbuch jegliche direkte oder indirekte Diskriminierung aus den oben genannten Gründen.