Diese Frage hat der Gerichtshof in einem Entscheid bejaht.
Obwohl weder eine solche Situation noch die Bedingungen einer freiwilligen Einstellung der Tätigkeit des Arbeitgebers im Arbeitsgesetzbuch geregelt sind, hat der Gerichtshof beschlossen, der rechtmäßigen Entscheidung des Arbeitgebers, jegliche gewerbliche Tätigkeit einzustellen, Vorrang vor dem Kündigungsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen zu geben.
Damit hält der Berufungsgerichtshof fest, dass die Tatsache, einen Arbeitgeber dazu zu verpflichten, seine Tätigkeit wegen einer schwangeren Arbeitnehmerin und in deren ausschließlichem Interesse aufrechtzuerhalten, die Möglichkeit des Arbeitgebers, über die Zukunft seines Unternehmens zu entscheiden, auf unzulässige Weise einschränken würde, außer im Falle eines charakterisierten Rechtsmissbrauchs.
Einem Arbeitgeber die Verpflichtung aufzuerlegen, seine Tätigkeit im ausschließlichen Interesse einer schwangeren Arbeitnehmerin aufrechtzuerhalten, würde demnach dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit widersprechen.
Nur wenn die Entscheidung, die gewerbliche Tätigkeit einzustellen, offensichtlich missbräuchlich ist, sind der Freiheit des Arbeitgebers Grenzen gesetzt.