D7c4 - Kann eine schwangere Arbeitnehmerin beschließen, ihre Stelle nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder aufzunehmen?

Bei Ablauf des Mutterschaftsurlaubs steht es der Arbeitnehmerin frei, ihre Arbeit nicht wieder aufzunehmen, um sich der Erziehung ihres Kindes zu widmen, ohne eine Kündigungsfrist einhalten und eine entsprechende Kündigungsentschädigung zahlen zu müssen.

Eine solche Entscheidung entspricht einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Sie hat in diesem Fall jedoch Anspruch auf vorrangige Wiedereinstellung.

In dem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann sie ihre Wiedereinstellung beantragen.

Der Arbeitgeber ist demnach ein Jahr lang verpflichtet, sie bevorrechtigt für Stellen einzustellen, zu deren Ausübung sie aufgrund ihrer Qualifikationen befugt ist, und ihr im Falle einer Wiedereinstellung sämtliche Vergünstigungen zu bewilligen, die ihr zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens zustanden.

Anmerkung
Der Antrag auf Wiedereinstellung der Frau sowie das anschließende Angebot des Arbeitgebers sowie die etwaige Ablehnung dieses Angebots durch die Frau müssen per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

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