Während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Stelle der abwesenden Arbeitnehmerin freizuhalten oder, wenn dies nicht möglich ist, eine ähnliche Stelle, die ihren Qualifikationen entspricht und für die eine mindestens gleichwertige Vergütung gezahlt wird, anzubieten.
Der Mutterschaftsurlaub wird bei der Feststellung von Ansprüchen bezüglich der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Die Arbeitnehmerin behält zudem sämtliche Vergünstigungen, auf die sie vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs Anspruch hatte.