Als Schwangere gelten alle Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind und ihren Arbeitgeber durch ein per Einschreiben versandtes ärztliches Attest über ihren Zustand informiert haben.
Die Übermittlung des Attests per Fax ist ebenfalls zulässig.
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Als Schwangere gelten alle Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind und ihren Arbeitgeber durch ein per Einschreiben versandtes ärztliches Attest über ihren Zustand informiert haben.
Die Übermittlung des Attests per Fax ist ebenfalls zulässig.