Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers kann dem Arbeitszeitkonto Folgendes gutgeschrieben werden:
- die zusätzlichen Urlaubstage infolge der Anwendung eines Bezugszeitraums von mehr als einem Monat (gemäß Artikel L. 211-6 Absatz 2 Unterabsätze 8 bis 10);
- die Überschüsse des Berichtszeitraums oder der Gleitzeitregelung (wie in Artikel L. 211-8 definiert);
- die Überstunden, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder mit seiner Genehmigung geleistet wurden, sind mit anderthalb Stunden Ausgleichsruhezeit pro geleistete Überstunde zu verbuchen (wie in Artikel L. 211-22 definiert);
- die Ausgleichsruhezeit für Sonntagsarbeit (gemäß Artikel L. 231-7);
- die Ausgleichsruhezeit, wenn einer der gesetzlichen Feiertage auf einen Sonntag fällt (gemäß Artikel L. 232-3);
- die über das gesetzliche Minimum (26 Urlaubstage) hinausgehenden zusätzlichen Urlaubstage, sofern diese Urlaubstage während des laufenden Jahres nicht genommen und gemäß einem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag bewilligt wurden;
- bis zu 5 Tage bezahlter Jahresurlaub, der im Laufe des Kalenderjahres nicht genommen werden konnte und wegen Krankheit des Arbeitnehmers, Mutterschutz oder Elternurlaub nicht vor dem 31. März des Folgejahres genommen werden kann. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen demnach mindestens 21 Tage gesetzlichen Urlaub nehmen.