D5k3 - Was versteht man unter „vergleichbaren Betrieben“?

Begriffsbestimmungen
Unter (mit Hotelbetrieben, Gastronomiebetrieben und Schankbetrieben) vergleichbaren Betrieben, die unter das Arbeitsgesetzbuch fallen und für die die besonderen Arbeitszeitbestimmungen gelten, versteht man Betriebe, die gegen Bezahlung Folgendes anbieten oder liefern

  • eine Unterkunft oder
  • Mahlzeiten oder
  • Getränke.

Dazu gehören also insbesondere

  • Pensionen;
  • Gasthäuser;
  • Motels;
  • private Zimmervermietungen, sofern sie Arbeitnehmer beschäftigen;
  • Cateringunternehmen, wenn sie ein Restaurant betreiben und nur im Hinblick auf das dort beschäftigte Personal;
  • Fastfood-Betriebe;
  • Kantinen.

 

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