Bei Arbeitnehmern, Auszubildenden und Praktikanten, die im Hotel- und Gastronomiegewerbe beschäftigt sind, gilt jedwede Arbeit, die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet wird, als Nachtarbeit.
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Bei Arbeitnehmern, Auszubildenden und Praktikanten, die im Hotel- und Gastronomiegewerbe beschäftigt sind, gilt jedwede Arbeit, die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet wird, als Nachtarbeit.