Die festgelegten Schwellen für die verschiedenen Kategorien von Unternehmen umfassen alle beschäftigten Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Rechtsstellung, einschließlich der Arbeitnehmer, die in anderen Tätigkeitsbereichen als im Hotel- und Gastronomiegewerbe beschäftigt sind, unabhängig von der Zahl der in einem solchem Tätigkeitsbereich beschäftigten Arbeitnehmer und unabhängig vom Gesellschaftszweck des Unternehmens.
Wenn der Betrieb, der Unternehmensteil oder das Unternehmen mehrere Betriebe, Geschäftsbereiche, Niederlassungen, Tochterunternehmen, Verkaufsstellen, Gaststätten, Schankbetriebe oder Unternehmensteile egal welcher Form (einschließlich Franchisesysteme) umfasst, so werden die Beschäftigtenschwellen für die gesamte Einheit berechnet.
Bei identischen oder sehr ähnlichen Firmennamen wird von der Zugehörigkeit zu ein und derselben Einheit ausgegangen.
Wenn eine Unternehmensgruppe mehrere Unternehmen, Betriebe, Geschäftsbereiche, Niederlassungen, Tochterunternehmen, Verkaufsstellen, Gaststätten, Schankbetriebe oder Unternehmensteile egal welcher Form (einschließlich Franchisesysteme) umfasst, so werden die Beschäftigtenschwellen auf Ebene der Unternehmensgruppe berechnet. Bei identischen oder sehr ähnlichen Firmennamen wird von der Zugehörigkeit zu ein und derselben Einheit ausgegangen.
Wenn Betriebe, Unternehmensteile oder Unternehmen zu einer wirtschaftlichen und sozialen Einheit gehören, die sich aus einem oder mehreren Unternehmen und/oder Betrieben oder einer oder mehreren Unternehmensgruppen zusammensetzt – und dies selbst dann, wenn der Hauptgesellschaftszweck des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe nicht das Hotel- oder Gastronomiegewerbe im Sinne dieses Kapitels ist, und unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Betriebe, Unternehmensteile, Unternehmen oder Unternehmensgruppen – so umfassen die Schwellen ebenfalls alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer, die in die Tätigkeitsbereiche des Hotel- und Gastronomiegewerbes fallen.
Befristet beschäftigte Arbeitnehmer und/oder Teilzeitarbeitnehmer werden in gleicher Weise berücksichtigt wie Vollzeitarbeitnehmer und/oder unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer, die sich eine Stelle teilen, werden jedoch als ein einziger Arbeitnehmer gezählt. Der Arbeitgeber muss den Nachweis für die Stellenteilung erbringen.
Zeitarbeitnehmer, die im Unternehmen arbeiten, werden berücksichtigt, wenn sie in einem Bezugszeitraum von 12 Monaten mindestens 20 % der Beschäftigtenzahl ausmachen.
Bei der Berechnung der Schwellenwerte wird der Durchschnitt der Arbeitnehmer berücksichtigt, die vom Unternehmen in den 12 Kalendermonaten beschäftigt wurden, die dem Monat des Beginns des Bezugszeitraums unmittelbar vorausgehen.