Grundsätzliches
Grundsätzlich ist Kinderarbeit verboten.
Verboten sind:
- die Beschäftigung von Kindern für Arbeiten jeglicher Art;
- die gewinnorientierte oder gewerbsmäßige Teilnahme an audiovisuellen, kulturellen, künstlerischen, sportlichen oder werblichen Aktivitäten sowie Aktivitäten im Bereich der Mode, sofern diese nicht vom Minister für Arbeit genehmigt wurden;
- die Teilnahme - selbst nicht gewinnorientierte oder nicht gewerbsmäßig - an Tätigkeiten, die kommerzieller Art sind oder in die übliche gewerbliche Tätigkeit des Veranstalters,
- des Förderers oder des Unternehmens fallen, für das die Kinder die betreffende Tätigkeit ausüben, außer es liegt eine entsprechende Genehmigung des Ministers für Arbeit vor.
Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot
Die folgenden Tätigkeiten gelten nicht als Kinderarbeit:
- die Arbeit in Fach- oder Berufsschulen, sofern sie im Wesentlichen Bildungscharakter hat, nicht gewinnorientiert ist und von den zuständigen Behörden genehmigt und kontrolliert wird;
- gelegentliche und kurzzeitige Haushaltsdienste, die im privaten Haushalt von Kindern erbracht werden, deren Familie, für die die Arbeit geleistet wird, dauerhaft die Verantwortung trägt;
- die nicht gewerbsmäßige Teilnahme an Tätigkeiten, die kommerzieller Art sind oder in die übliche gewerbliche Tätigkeit fallen, als Mitglied eines Sport-, Kultur- oder Kunstvereins oder im Rahmen von Verbandstätigkeiten.
Voraussetzung ist, dass die betreffende Arbeit:
- keine Gefahren oder Risiken für die Kinder mit sich bringt,
- sich nicht negativ auf ihre Bildung oder Ausbildung auswirkt,
- weder schädlich noch nachteilig für ihre Gesundheit oder ihre (physische, psychische usw.) Entwicklung ist und
- nicht zur wirtschaftlichen Ausbeutung der Kinder führt.