D5j1 - Was versteht man unter „Kindern“?

Kinder sind alle jungen Personen, die:

  • das Alter von 15 Jahren noch nicht erreicht haben oder
  • noch der Schulpflicht unterliegen.

Artikel 4, Absatz 1, und Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht sehen vor, dass die Schulpflicht sich derzeit auf die Altersspanne von 4 Jahren bis 16 Jahre erstreckt.

Anmerkung: Das Gesetz vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht sieht Änderungen bezüglich der Dauer der Schulpflicht ab dem 1. September 2026 vor. Tatsächlich wird eine Verlängerung der Dauer der Schulpflicht gelten, da die Schulpflicht bis 18 Jahre gilt.

Ab dem 1. September 2026 und unter Anwendung der Artikel 4, Absatz 2, und Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht gilt, dass die Schulpflicht für einen Minderjährigen ab 4 Jahren, die vor dem 1. September vollendet wurden, beginnt und am 1. September, welcher dem 18. Geburtstag des Minderjährigen folgt, endet, also von 4 Jahren bis 18 Jahre.

Im Ausnahmefall endet die Schulpflicht vor dem 18. Lebensjahr beim Erhalt von:

  • einem Diplom oder einem Zeugnis, welches das Ende der Studien des Sekundarunterrichts und der beruflichen Ausbildung abschließt und von einer luxemburgischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder von einer individuellen Einrichtung, die vom luxemburgischen Staat zugelassen ist, ausgestellt wird; oder
  • einem anderen Diplom oder einem anerkannten Zeugnis, welches gleichwertig mit einem der gesetzlich oder von einer Entscheidung des Ministers mit Zuständigkeit für das Bildungswesen vorgeschriebenen Diplome oder Zeugnisse ist.

Die Schulpflicht ist erfüllt, wenn der Minderjährige eingeschrieben ist und die im Rahmen der Schulprogramme organisierten obligatorischen Kurse, Aktivitäten und Praktika regelmäßig besucht:

  • von einer öffentlichen Bildungseinrichtung des luxemburgischen Staates;
  • von einer Einrichtung, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über die Satzung der europäischen Schulen fällt, das am 21. Juni 1994 in Luxemburg beschlossen und durch das Gesetz vom 23. Dezember 1998 genehmigt wurde;
  • von einer individuellen Einrichtung, die vom luxemburgischen Staat zugelassen ist; oder
  • von einer Bildungseinrichtung, die sich im Ausland befindet.

Die Schulpflicht ist auch erfüllt:

  • durch Hausunterricht, welcher die vom Gesetz bestimmten Bedingungen erfüllt;
  • wenn der Minderjährige, der besondere Bedürfnisse aufzeigt, einen an seine Bedürfnisse, die von der nationalen Eingliederungskommission oder einer Eingliederungskommission festgestellt wurden, angepassten Unterricht erhält; oder
  • der Schüler, der das Alter von fünfzehn Jahren erreicht hat und eine Ausbildung anfängt, erfüllt die Schulpflicht, indem er an den begleitenden Berufskursen teilnimmt.

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