Der Mindestsatz der tarifvertraglichen Löhne von Jugendlichen unter 18 Jahren ist im Verhältnis zur Vergütung erwachsener Arbeitnehmer bei gleichwertiger Arbeit wie folgt festgesetzt:
- für Jugendliche zwischen 17 und 18 Jahren: 80 %
- für Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren: 75 %
Nach Vollendung des 18. Lebensjahrs haben Arbeitnehmer Anspruch auf den sozialen Mindestlohn.
Für Jugendliche unter 18 Jahren sind die Sätze des sozialen Mindestlohns die Berechnungsgrundlage für die oben genannten prozentualen Abschläge.