Zusätzlich zu dem zu bewilligenden Lohnzuschlag ist den jugendlichen Arbeitnehmern für den im Dienste des Arbeitgebers verbrachten Sonntag oder gesetzlichen Feiertag innerhalb einer Frist von den dem betreffenden Sonntag oder gesetzlichen Feiertag unmittelbar folgenden 12 Tagen eine ganztägige Ausgleichsruhezeit zu gewähren.