Das Verbot der Sonntagsarbeit findet auf die folgenden Unternehmen keine Anwendung:
- Handelsreisende und Handelsvertreter, insofern sie ihre Arbeit außerhalb des Unternehmens erledigen;
- Arbeitnehmer, die eine Stelle in der Geschäftsleitung innehaben;
- Führungskräfte deren Anwesenheit im Unternehmen erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Betrieb und die Kontrolle sicherzustellen;
- Geistliche.