Lohnzuschläge für Nachtarbeit in Unternehmen, die keinem Tarifvertrag unterliegen, sind vom Gesetz nicht vorgeschrieben.
Nur im Rahmen der Rechtsvorschriften über tarifvertraglich geregelte Arbeitsverhältnisse ist von einem Zuschlag für Nachtarbeit die Rede.
Darin wird darauf hingewiesen, dass die Tarifverträge einen Zuschlag für Nachtarbeit vorsehen müssen, der mindestens 15 % der Vergütung betragen muss, wobei dieser Prozentsatz nicht allgemeingültig ist.