Die Leistung von Überstunden berechtigt zu Ausgleichsruhezeiten oder zu Lohnzuschlägen.
Ausgleichsruhezeit
Seit Einführung des Einheitsstatuts werden Überstunden:
- entweder mit anderthalb Stunden Ausgleichsruhezeit pro geleistete Überstunde entgolten;
- oder in gleicher Höhe auf einem Arbeitszeitkonto (compte épargne temps - CET) verbucht, dessen Modalitäten durch den anwendbaren Tarifvertrag oder sonstige Vereinbarungen zwischen Tarifpartnern festgelegt werden können.
Lohnzuschläge
Das Arbeitsgesetzbuch sieht nur zwei Fälle vor, in denen Überstunden bezahlt werden, und zwar:
- falls aufgrund der Betriebsorganisation der Ausgleich oder die Verbuchung auf einem Arbeitszeitkonto im Umfang von anderthalb Stunden Ruhezeit pro geleistete Überstunde nicht möglich ist;
- wenn der Arbeitnehmer den Betrieb aus irgendeinem Grund verlässt, bevor die geleisteten Überstunden ausgeglichen werden konnten.
In beiden Fällen beträgt der Zuschlag 40 %.
Auf die 140 % fallen keine Steuern an. Sozialabgaben werden ebenfalls nicht fällig. Die entsprechenden Sätze sind auf der Website der Zentralstelle der Sozialversicherungen (ccss.lu) verfügbar.
Die Vergütungsregelung für Überstunden gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, bei denen es sich um Führungskräfte handelt
Ausgleich | 1 Überstunde = 1,5 Stunden Ausgleichsruhezeit |
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Verbuchung auf einem Arbeitszeitkonto |
1 Überstunde = 1,5 Stunden Ausgleichsruhezeit |
Lohnzuschlag |
1 Überstunde = normaler Stundenlohn + 40 % (normaler Stundenlohn = Monatslohn geteilt durch 173) |