D5c4 - Muss der Arbeitgeber für den Rückgriff auf Überstunden ein vorheriges ministerielles Mitteilungs- oder Genehmigungsverfahren einhalten?

Fälle, die ein vorheriges Verfahren erfordern

Die Leistung von Überstunden unterliegt in den folgenden Fällen einem vorherigen Verfahren zur Mitteilung oder Genehmigung des Ministers für Arbeit:

  • um ein Verderben leicht verderblicher Stoffe oder eine Gefährdung des technischen Arbeitsergebnisses zu verhindern,
  • zur Erledigung besonderer Arbeiten;

Beispiele
Aufstellung von Inventaren oder Bilanzen, fällige Zahlungsverpflichtungen, Abrechnungen und Rechnungsabschlüsse.

  • in Ausnahmefällen, die das öffentliche Interesse betreffen, und bei Ereignissen, die eine nationale Gefahr darstellen;

Hierfür reicht der Arbeitgeber beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt einen begründeten Antrag mit der Stellungnahme des Betriebsrats oder ansonsten der betroffenen Arbeitnehmer ein.

Im Falle einer befürwortenden Stellungnahme des Betriebsrats bzw. der betroffenen Arbeitnehmer gilt die Zustellung des Antrags als Genehmigung, ohne dass die ausdrückliche Entscheidung des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts abgewartet werden muss.

Im Falle einer ablehnenden oder uneindeutigen Stellungnahme ist eine Mitteilung unzureichend, und die Leistung von Überstunden erfordert eine Genehmigung des Ministers für Arbeit, der seine Entscheidung auf der Grundlage von Berichten des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts und der Arbeitsagentur (ADEM) trifft.

Fälle, die kein vorheriges Verfahren erfordern

In den folgenden Fällen ist keine Mitteilung oder Genehmigung erforderlich:

  • Arbeiten, die durch einen eingetretenen oder drohenden Unfall notwendig geworden sind,
  • im Falle von Notmaßnahmen, um eine ernsthafte Störung des laufenden Betriebs zu vermeiden.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt informieren und die Gründe angeben, die zur Leistung von Überstunden geführt haben.

Wenn sich die Überstunden zur Erledigung der oben genannten Arbeiten jedoch auf mehr als 3 Tage pro Monat verteilen, ist das vorherige Genehmigungs- oder Mitteilungsverfahren dennoch erforderlich, und es muss eine Genehmigung beantragt werden.

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