Ein Arbeitnehmer kann die Arbeitszeit mehrerer Beschäftigungen kumulieren, sofern die übliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche nicht überschritten wird.
Arbeitnehmer, die die Arbeitszeit mehrerer Beschäftigungen kumulieren, sind verpflichtet, dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt die ausgeübten Beschäftigungen mitzuteilen, wenn die normale Arbeitszeit aufgrund dieser Kumulierung 40 Stunden pro Woche überschreitet.
Diese Mitteilung ist in einem einfachen Schreiben an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu übermitteln.