D1f5 - Darf der Arbeitgeber den Ersatz für den durch eine Verfehlung des Arbeitnehmers verursachten Schaden von dessen Lohn einbehalten?

Der Arbeitgeber darf nur in den von Artikel L. 224-3 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen Fällen irgendwelche Beträge vom Lohn seines Arbeitnehmers einbehalten.

Demnach darf der Arbeitgeber nur in folgenden Fällen einen Lohneinbehalt vornehmen:

  1. bei Geldbußen, die dem Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitsgesetzbuch, gemäß seinem Status oder gemäß einer ordnungsgemäß ausgehängten Betriebsordnung auferlegt wurden;
  2. bei Schadenersatz aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers;
  3. bei Bereitstellung für den Arbeitnehmer:
    1. von für die Arbeit erforderlichen Werkzeugen und Instrumenten und deren Wartung;
    2. von für die Arbeit erforderlichen Werkstoffen oder Materialien, für die die Arbeitnehmer üblicherweise oder aufgrund ihres Vertrags zuständig sind.
  4. wenn Lohnvorschüsse in bar gewährt werden.

Gemäß Artikel L. 224-3 in Verbindung mit Artikel L. 121-9 darf der Arbeitgeber nur dann einen Lohneinbehalt vornehmen, wenn es um die Wiedergutmachung eines Schadens geht, den der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Die unter 1, 2 und 4 angegebenen Lohneinbehalte dürfen 10 % der Vergütung nicht übersteigen.

Zum letzten Mal aktualisiert am