Der Arbeitgeber darf nur in den von Artikel L. 224-3 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen Fällen irgendwelche Beträge vom Lohn seines Arbeitnehmers einbehalten.
Demnach darf der Arbeitgeber nur in folgenden Fällen einen Lohneinbehalt vornehmen:
- bei Geldbußen, die dem Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitsgesetzbuch, gemäß seinem Status oder gemäß einer ordnungsgemäß ausgehängten Betriebsordnung auferlegt wurden;
- bei Schadenersatz aufgrund eines Verschuldens des Arbeitnehmers;
- bei Bereitstellung für den Arbeitnehmer:
- von für die Arbeit erforderlichen Werkzeugen und Instrumenten und deren Wartung;
- von für die Arbeit erforderlichen Werkstoffen oder Materialien, für die die Arbeitnehmer üblicherweise oder aufgrund ihres Vertrags zuständig sind.
- wenn Lohnvorschüsse in bar gewährt werden.
Gemäß Artikel L. 224-3 in Verbindung mit Artikel L. 121-9 darf der Arbeitgeber nur dann einen Lohneinbehalt vornehmen, wenn es um die Wiedergutmachung eines Schadens geht, den der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Die unter 1, 2 und 4 angegebenen Lohneinbehalte dürfen 10 % der Vergütung nicht übersteigen.