Als schwerwiegende Verfehlung oder grob fahrlässiges Verschulden, durch die/das die Haftung des Arbeitnehmers laut Artikel L. 121-9 des Arbeitsgesetzbuchs ausgelöst wird, gelten mangelnde Vorsicht, Aufmerksamkeit oder Sorgfalt, durch die ein Schaden entstanden ist.
Damit die Haftung des Arbeitnehmers ausgelöst wird, muss die Verfehlung bzw. die grobe Fahrlässigkeit nicht zwangsläufig vorsätzlich gewesen sein.