Gemäß Artikel L. 121-9 des Arbeitsgesetzbuchs haftet der Arbeitgeber für die der Geschäftstätigkeit innewohnenden Risiken und der Arbeitnehmer für die von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Die unternehmerischen Risiken trägt der Arbeitgeber, der das Unternehmen leitet.
Diese Bestimmung zum Schutz der Rechte des Arbeitnehmers ist eine gemeinrechtliche Bestimmung und der Arbeitnehmer kann nicht auf diesen Schutz verzichten, indem er einwilligt, für ihm anzulastende Schäden aufzukommen, die jedoch nicht auf seinen Vorsatz oder seine grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
Daraus folgt, dass jede Klausel eines Arbeitsvertrags, laut welcher der Arbeitnehmer von vornherein für jeglichen Schaden - unabhängig von den Ursachen und seines etwaigen Verschuldens - haftet, null und nichtig ist, da sie die Haftung des Arbeitnehmers über die gesetzlich erlaubten Grenzen hinweg ausdehnt.
Die Rechtsprechung deutet diese gesetzliche Bestimmung in dem Sinne, dass der Arbeitnehmer die Haftung für etwaige Schäden oder Verluste des Unternehmens nur dann übernimmt, wenn sie auf eine dem Vorsatz gleichgestellte schwerwiegende Verfehlung seinerseits zurückzuführen ist, wobei grob fahrlässiges Verschulden einer solchen Verfehlung gleichgestellt wird.
Das Gericht hat ebenfalls für Recht erkannt, dass für die Einstufung als grob fahrlässiges Verschulden kein Vorsatz erforderlich ist, sondern dass es sich vielmehr um mangelnde Vorsicht, Aufmerksamkeit und Sorgfalt handelt, durch die ein Schaden entstanden ist.
Der Arbeitgeber hat den Nachweis zu erbringen, dass der Arbeitnehmer die Schäden vorsätzlich oder durch grob fahrlässiges Verschulden verursacht hat.
Die Einschränkung der Haftung des Arbeitnehmers betrifft nicht nur Sachschäden, die der Arbeitnehmer an Werkzeug, Materialien und Anlagen des Unternehmens verursacht hat, sondern auch Schäden, die durch die Vernachlässigung von Verpflichtungen des Arbeitnehmers entstanden sind.