Bei der Auflösung des Arbeitsvertrags während der Probezeit wird die Kündigungsfrist auf der Grundlage der im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Dauer der Probezeit bestimmt.
Die Kündigungsfrist ist für beide Parteien gleich, d. h. sowohl bei der Entlassung durch den Arbeitgeber als auch bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Die Kündigungsfrist darf nicht kürzer sein als:
- so viele Tage, wie die im Vertrag vereinbarte Probezeit Wochen zählt;
- 4 Tage pro im Vertrag vorgesehenen Probemonat, wobei sie nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 1 Monat betragen darf.
Dauer der Probezeit | Einzuhaltende Kündigungsfrist |
---|---|
2 Wochen |
keine Kündigungsmöglichkeit außer bei schwerwiegender Verfehlung |
3 Wochen |
3 Tage |
4 Wochen |
4 Tage |
2 Monate |
15 Tage |
3 Monate |
15 Tage |
4 Monate |
16 Tage |
5 Monate |
20 Tage |
6 Monate |
24 Tage |
7 Monate |
28 Tage |
8 bis 12 Monate |
1 Monate |
Anmerkung
Die Kündigungsfrist wird in Kalendertagen und nicht in Werktagen ausgedrückt.