Ja.
Wird das Arbeitsverhältnis nach einem befristeten Arbeitsvertrag fortgesetzt, behält der Arbeitnehmer die aufgrund dieses Vertrags erworbene Betriebszugehörigkeit.
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Ja.
Wird das Arbeitsverhältnis nach einem befristeten Arbeitsvertrag fortgesetzt, behält der Arbeitnehmer die aufgrund dieses Vertrags erworbene Betriebszugehörigkeit.