D8r15 - Wer übernimmt die Vergütung des Arbeitnehmers während seines Kultururlaubs?

Arbeitnehmer, die nicht im öffentlichen Dienst arbeiten, haben für jeden Urlaubstag Anspruch auf eine dem durchschnittlichen Tageslohn im Sinne von Artikel L. 233-14 entsprechende Ausgleichsentschädigung. Diese Entschädigung darf das 4-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer nicht überschreiten.

Die Ausgleichsentschädigung wird vom Arbeitgeber verauslagt. Der Staat erstattet dem Arbeitgeber den Betrag der Entschädigung bis in Höhe des 4-Fachen des sozialen Mindestlohns für unqualifizierte Arbeitnehmer und den Arbeitgeberanteil der verauslagten Sozialversicherungsbeiträge, dies gegen Vorlage einer entsprechenden Erklärung, deren Muster vom Minister festgelegt wird.

Zum letzten Mal aktualisiert am