Arbeitnehmer, die nicht im öffentlichen Dienst arbeiten, haben für jeden Urlaubstag Anspruch auf eine dem durchschnittlichen Tageslohn im Sinne von Artikel L. 233-14 entsprechende Ausgleichsentschädigung. Diese Entschädigung darf das 4-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer nicht überschreiten.
Die Ausgleichsentschädigung wird vom Arbeitgeber verauslagt. Der Staat erstattet dem Arbeitgeber den Betrag der Entschädigung bis in Höhe des 4-Fachen des sozialen Mindestlohns für unqualifizierte Arbeitnehmer und den Arbeitgeberanteil der verauslagten Sozialversicherungsbeiträge, dies gegen Vorlage einer entsprechenden Erklärung, deren Muster vom Minister festgelegt wird.