Der Sonderurlaub für die Ausübung bestimmter Ehrenämter beträgt für jede Versammlung oder jede Sitzung der aufgeführten Sozialversicherungsträger oder Sozialgerichtsbarkeiten maximal 4 Arbeitsstunden.
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Der Sonderurlaub für die Ausübung bestimmter Ehrenämter beträgt für jede Versammlung oder jede Sitzung der aufgeführten Sozialversicherungsträger oder Sozialgerichtsbarkeiten maximal 4 Arbeitsstunden.