Arbeitnehmer, die ein Mandat innehaben als:
- Mitglied einer Berufskammer;
- Mitglied eines Organs eines Sozialversicherungsträgers;
- Beisitzer beim Arbeitsgericht;
- beisitzender Versicherter oder beisitzender Arbeitgeber beim Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil arbitral des assurances sociales) bzw. beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil supérieur des assurances sociales);
haben Anspruch auf Sonderurlaub für die Ausübung ihres Mandats.
Sie müssen ihren Arbeitgeber informieren, wenn sie zur Ausübung ihres Mandats aufgerufen werden.
Der Sonderurlaub für die Ausübung bestimmter Ehrenämter darf nur zwecks Ausübung der sich direkt aus der Erfüllung ihres Mandats ergebenden Aufgaben in Anspruch genommen werden.