Ja.
Dem Arbeitnehmer steht es frei, seine Arbeit am Ende des Adoptionsurlaubs nicht wieder aufzunehmen, um sich der Erziehung seines Kindes zu widmen, ohne eine Kündigungsfrist einhalten oder eine entsprechende Kündigungsentschädigung zahlen zu müssen.
Zudem kann er innerhalb eines Jahres nach Ende des Adoptionsurlaubs sein Recht auf Wiedereinstellung geltend machen. Der Arbeitgeber ist ein Jahr lang verpflichtet, ihn bevorrechtigt für Stellen einzustellen, zu deren Ausübung er aufgrund seiner Qualifikationen befugt ist, und ihm im Falle einer Wiedereinstellung sämtliche Vergünstigungen zu bewilligen, die ihm zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zustanden.
Der Antrag auf Wiedereinstellung des Arbeitnehmers sowie das anschließende Angebot des Arbeitgebers und die Ablehnung dieses Angebots durch den Arbeitnehmer sind jeweils per Einschreiben mit Rückschein zu übermitteln.