Ja.
Während der Dauer des Adoptionsurlaubs ist der Arbeitgeber verpflichtet, für den abwesenden Arbeitnehmer seine Stelle freizuhalten oder, falls dies nicht möglich ist, eine ähnliche Stelle, die seinen Qualifikationen entspricht und für die er einen mindestens gleichwertigen Lohn bezieht.
Der Adoptionsurlaub wird für die Bestimmung der Ansprüche in Bezug auf die Betriebszugehörigkeit berücksichtigt.
Außerdem genießt der Arbeitnehmer weiterhin alle vor Beginn seines Urlaubs erworbenen Vorteile und kommt auch in den Genuss aller Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, auf die er während seiner Abwesenheit Anspruch gehabt hätte.