Um in den Genuss des Sporturlaubs zu gelangen, muss der Begünstigte mindestens während der sechs unmittelbar dem Datum des Zulassungsantrags für den Sporturlaub vorangehenden Monate ständig im Großherzogtum Luxemburg sozialversichert sein.
Der „Sporturlaub“ ist den Leistungssportlern, technischen Führungskräften, nichtprofessionellen Schieds- und Linienrichtern und Lizenznehmern eines anerkannten Sportverbandes vorbehalten sowie Personen, die eine Funktion innerhalb eines anerkannten luxemburgischen Sportverbandes, einem angeschlossenen Club, dem C.O.S.L. oder dem L.P.C. als Nicht-Berufssportler innehaben.