Der Jugendurlaub wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt.
Arbeitnehmer, die in den Genuss des Jugendurlaubs gelangen, haben für jeden Urlaubstag Anspruch auf eine dem durchschnittlichen Tageslohn (die Berechnung erfolgt nach der gleichen Methode wie beim Jahresurlaub) entsprechende und vom Arbeitgeber gezahlte Ausgleichsentschädigung. Diese Entschädigung darf das 4-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer nicht überschreiten.
Diese Entschädigung wird zunächst vom Arbeitgeber gezahlt, der sich den Betrag anschließend durch Einreichung eines Kostenerstattungsantrags beim SNJ erstatten lässt.