D8k4 - Entsteht durch den Zeitraum der Freistellung von der Arbeit ein Anspruch auf Urlaubstage?

Ja.

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist darf die vom Arbeitgeber eingeräumte Freistellung von der Arbeit für den Arbeitnehmer keine Verringerung der Löhne, Gehälter, Vergütungen und sonstigen Vorteile zur Folge haben, auf die er Anspruch hätte. Im Gesetz ist der folgende Grundsatz festgelegt: Ein Urlaubsanspruch entsteht auch, wenn der Freistellungszeitraum mit der Kündigungsfrist zusammenfällt.

Es ist ebenfalls gesetzlich vorgesehen, dass die Abwesenheiten des Arbeitnehmers aufgrund einer vorherigen ordnungsgemäßen Genehmigung des Arbeitgebers tatsächlichen Arbeitstagen gleichgestellt sind.

Die Kündigungsfrist muss somit bei der Berechnung des geschuldeten Urlaubsgeldes berücksichtigt werden, auch wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt war.

Die dem Arbeitnehmer während der Freistellung zustehenden Urlaubstage müssen ausgezahlt werden, da sie aufgrund der Freistellung von der Arbeit nicht mehr genommen werden können.

Der Arbeitgeber ist jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Beschäftigung gefunden hat, von der Zahlung der Ausgleichsentschädigung für während der Freistellung nicht genommene Urlaubstage befreit.

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