Um einen Sonderurlaub zur Sterbebegleitung in Anspruch zu nehmen, muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber oder dessen Vertreter spätestens am 1. Tag seiner Abwesenheit persönlich oder durch eine vermittelnde Person mündlich oder schriftlich informieren.
Die Abwesenheit des beurlaubten Arbeitnehmers wird mit einem ärztlichen Attest über die schwere Krankheit im Endstadium der sterbenden Person und die Notwendigkeit der ständigen Anwesenheit des beurlaubten Arbeitnehmers begründet.
Auf Anfrage seines Arbeitgebers oder der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) muss der Arbeitnehmer die Erfüllung der verschiedenen Voraussetzungen für die Bewilligung des Urlaubs zur Sterbebegleitung nachweisen.
Für weitere Informationen bezüglich der Kostenübernahme und Verwaltung des Urlaubs zur Sterbebegleitung wenden Sie sich bitte an die CNS.