Nein.
Weder die Bestimmungen des Tarifvertrags für das Baugewerbe noch die Bestimmungen des Tarifvertrags für Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagenbauer sind auf Vereinigungen ohne Gewinnzweck wie Objectif plein emploi und Proactif anwendbar.
Demzufolge gilt der Kollektivurlaub nicht für Vereinigungen ohne Gewinnzweck wie Objectif plein emploi und Proactif.