D8h21 - Welche Regelungen gelten in Bezug auf den Kollektivurlaub für Gipser-Verputzer?

Aufgrund der Zusammenführung der Berufsgruppe „Maler-Dekorateur“ mit der Berufsgruppe „Gipser-Verputzer“ im Rahmen der Reform des Niederlassungsrechts (Gesetz vom 2. September 2011) sind der Tarifvertrag für Maler und der Tarifvertrag für Gipser-Verputzer nicht mehr in Kraft.

Daher sind Gipser- und Verputzerunternehmen nicht mehr dem Kollektivurlaub unterworfen. Für sie gelten die gemeinrechtlichen Bestimmungen (Urlaub, Löhne, Dauer usw.).

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