Nach Artikel 17.5 des Tarifvertrags für Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagenbauer ist eine Ausnahmegenehmigung zum Kollektivurlaub für Pannendienste, Wartungsarbeiten und Reparaturarbeiten möglich, wenn der Betriebsrat und die betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmen.
Der Betriebsrat muss von jeder Ausnahmegenehmigung in Kenntnis gesetzt werden.
Bei einer Kontrolle des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts muss das betreffende Unternehmen nachweisen, dass der Betriebsrat oder ansonsten die betroffenen Arbeitnehmer der Durchführung von Pannendiensten, Wartungsarbeiten und Reparaturarbeiten durch das Unternehmen zugestimmt haben.
Eine Ausnahmegenehmigung wird weder vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt noch von einem Ausschuss erteilt. Ebenso kann hierfür nicht das Formular für den Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Kollektivurlaub für das Hoch- und Tiefbaugewerbe verwendet werden.
Die Unterzeichner des Tarifvertrags für Sanitär-, Heizungs- und Klimaanlagenbauer sind der Auffassung, dass die unter diesen Tarifvertrag fallenden Unternehmen Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten und Pannendienste in Schulen (und ähnlichen Einrichtungen) durchführen können. Dies gilt auch für Baustellen, für die der Ad-hoc-Ausschuss des Baugewerbes den Hoch- und Tiefbauunternehmen eine Ausnahmegenehmigung zum Kollektivurlaub erteilt hat.