D8h14 - Kann der Kollektivurlaub im Baugewerbe verlängert werden?

Ja.

Nach Artikel 25.3.3 des Tarifvertrags für das Baugewerbe gibt es die Möglichkeit, den offiziellen Kollektivurlaub unter den folgenden Bedingungen um eine Woche zu verlängern:

  • Der Betrieb und die Organisation des Unternehmens dürfen dadurch nicht beeinträchtigt oder gestört werden.
  • Die Verlängerung muss im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat erfolgen, nachdem dieser das betreffende Personal bzw. die betreffenden Arbeitnehmer konsultiert hat.
  • Eine Verlängerung kann nur einem vollständigen Team oder dem gesamten Unternehmen gewährt werden.
  • Gegebenenfalls werden dadurch ausgefallene Arbeitsstunden entweder durch die Arbeit während der 9. Stunde des Arbeitstages oder durch die Arbeit am Samstag ausgeglichen. Diese Entscheidung muss im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat oder ansonsten zwischen dem Arbeitgeber und den betreffenden Arbeitnehmern getroffen werden.
  • Der etwaige Antrag auf Gewährung einer Verlängerung des Urlaubs um eine Woche ist nach Konsultation des Personals vom Betriebsrat oder ansonsten von den betroffenen Arbeitnehmern vor dem 31. März eines jeden Jahres an den Arbeitgeber zu richten.
  • Die im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder ansonsten den betroffenen Arbeitnehmern festgelegten Termine für den verlängerten Urlaub sowie der Zeitplan für den Ausgleich der Stunden werden zum 1. Juni jedes Jahres auf den Baustellen angebracht. Dieser Zeitplan wird gleichzeitig an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt, die Vertragsgewerkschaften und die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre Commun de la Sécurité Sociale) übermittelt.
  • Die Stunden, die nach dem Ausgleichsplan geleistet werden, berechtigen nicht zu einem Lohnzuschlag für Überstunden.
  • Die Ausgleichsstunden für den zusätzlichen Kollektivurlaub dürfen nicht für den Ausgleich von wetterbedingt ausgefallenen Stunden verwendet werden.

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